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Rücknahme eines Ablehnungsantrags gegen einen Insolvenzrichter

JudikaturZIK 2012/276ZIK 2012, 194 Heft 5 v. 31.10.2012

IO § 252

JN § 19

Das Ablehnungsrecht nach § 19 JN unterliegt der Parteiendisposition und erlischt bereits durch Verschweigen, wofür es genügt, dass die Verfahrenspartei in Kenntnis des Ablehnungsgrundes weitere Verfahrenshandlungen gesetzt hat (RIS-Justiz RS0045982, RS046040). Die ausdrückliche Rücknahme eines Ablehnungsantrags in der folgenden Tagsatzung impliziert daher denknotwendig auch einen Verzicht auf den Anspruch, weil dieselben Ablehnungsgründe nicht neuerlich geltend gemacht werden können.

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