IO § 252
JN § 19
Das Ablehnungsrecht nach § 19 JN unterliegt der Parteiendisposition und erlischt bereits durch Verschweigen, wofür es genügt, dass die Verfahrenspartei in Kenntnis des Ablehnungsgrundes weitere Verfahrenshandlungen gesetzt hat (RIS-Justiz RS0045982, RS046040). Die ausdrückliche Rücknahme eines Ablehnungsantrags in der folgenden Tagsatzung impliziert daher denknotwendig auch einen Verzicht auf den Anspruch, weil dieselben Ablehnungsgründe nicht neuerlich geltend gemacht werden können.