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Sanierungsplan: Kein Rekurs bei erfolglosem Abhilfeantrag gegen Treuhänderverhalten

JudikaturZIK 2012/271ZIK 2012, 191 Heft 5 v. 31.10.2012

IO §§ 84, 87 Abs 2, § 157b

EMRK Art 6, 13

Das InsolvenzG ist zuständig für die E über gegen den Masseverwalter gerichtete Beschwerdeführungen. Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen des InsolvenzG sind unzulässig. Diese Regelung ist auch auf Treuhänder anzuwenden, die das InsolvenzG im Sanierungsplanverfahren bestellt hat. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Beschwerden über das Verhalten eines Organs verstößt nicht gegen Art 6 oder Art 13 MRK, weil diese keine Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen vorsehen (RIS-Justiz RS0043962; RS0119457). Darin besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil der Schuldner ein ausdrückliches Antragsrecht und somit implizit auch ein Rekursrecht im Verfahren zur Enthebung des Masseverwalters (Treuhänders) hat. Ebensowenig verfassungsrechtlich bedenklich ist es, wenn das InsolvenzG über einen Abhilfeantrag des Schuldners ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Der Insolvenzrichter ist nämlich grundsätzlich nicht berufen, einen Streit über zivilrechtliche Ansprüche zu entscheiden, sondern darüber zu wachen, dass die Insolvenzmasse im besten Interesse der Gläubiger verwertet wird (EKMR 10. 3. 1981, DR 24, 199).

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