IO §§ 70, 254 Abs 5, § 260 Abs 2
EO § 73a
Auf Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine - wenngleich nicht fällige - Insolvenzforderung oder Forderung aus einer Eigenkapital ersetzenden Leistung hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) hat das gegenüber der Beweisführung eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu vermitteln. Die erforderlichen Bescheinigungsmittel müssen parat sein (vgl 8 Ob 282/01f). Im Insolvenzeröffnungsverfahren ist dazu schon mit dem Eröffnungsantrag eine "erste Glaubhaftmachung" der zu bescheinigenden Umstände vorzunehmen. Sie muss mit dem Antrag bereits erbracht sein (OLG Wien 28 R 256/07h uva), sodass die hierzu erforderlichen Bescheinigungsmittel bereits mit dem Eröffnungsantrag vorzulegen sind. Dadurch soll dem InsolvenzG die im Gesetz geforderte unverzügliche Beurteilung ermöglicht werden, ob der Antrag nicht offenbar unbegründet ist. Ein bloßes Anbieten von erst aufzunehmenden Beweisen reicht dafür nicht aus. Fehlt es an einer wenigstens dem ersten Anschein nach ausreichenden Glaubhaftmachung auch nur einer der Eröffnungsvoraussetzungen, ist der Insolvenzantrag schon aufgrund der ersten Antragsprüfung sofort, also ohne Verbesserungsverfahren, abzuweisen.