Durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde die Besteuerung eines Ertrages, der bei Veräußerung einer Immobilie erzielt wird, neu gestaltet. Aufgrund eines besonderen Einhebungssystems, das Vertreter der an der Immobilientransaktion beteiligten Parteien in die Pflicht nimmt, gilt diese Steuer als Abzugsteuer. Diese Bezeichnung suggeriert, dass die Steuerbelastung vorab vom Veräußerungserlös abgezogen wird. Diesfalls würde nur ein entsprechend geschmälerter Befriedigungsfonds zur Verteilung an die Pfandgläubiger zur Verfügung stehen. Bei Überbelastung der Liegenschaft oder Insuffizienz des sonstigen freien Vermögens des Veräußerers hätte dies erhebliche Konsequenzen auf die mit dem Pfandrecht verbundenen Befriedigungsaussichten. Ob Pfandgläubiger tatsächlich eine solche Reduktion des Veräußerungserlöses hinnehmen müssen, soll durch nähere Betrachtung der Rechtsstellung der Pfandgläubiger und des Abgabengläubigers in den einzelnen Veräußerungsformen untersucht werden.