Dem Insolvenzverwalter steht gem § 21 Abs 1 IO der Rücktritt von zweiseitigen, aber (auf beiden Seiten zumindest teilweise) unerfüllten Verträgen offen. In vielen Verträgen - zB in Werkverträgen - ist es üblich, Pönalen für den vorzeitigen Rücktritt vom Vertrag sowie für die verspätete, mangelhafte oder unterbliebene Vertragserfüllung zu vereinbaren. Der Insolvenzverwalter muss vor allem bei Schließung des Unternehmens des Schuldners bestrebt sein, solche Verträge durch Rücktritt gem § 21 IO beenden zu können, ohne durch die Leistung von Pönalen die Masse schmälern zu müssen. Der Beitrag soll klären, für welche Fälle man eine Pönale vereinbaren kann und welches Schicksal solche Klauseln in der Insolvenz zB des Werkunternehmers erfahren.