WAG 1996: § 23b Abs 2, § 23c Abs 4
BWG § 93
Die Entschädigungseinrichtung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, einen Anleger auf Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt sind, zu entschädigen.