WAG 1996: § 23b Abs 2, § 23c Abs 4
BWG § 93
Die Feststellung der Forderung eines geschädigten Anlegers gegen die Entschädigungseinrichtung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen beruht auf einer selbstständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung (9 Ob 50/09g; 6 Ob 235/09s). Fristgerechte Anmeldungen sind jedenfalls unverzüglich zu prüfen und ggf Entschädigungen binnen der für jede Forderung jeweils neu laufenden Dreimonatsfrist auszubezahlen. Eine angemessene Prüfungszeit ist je nach Sachverhalt zuzubilligen.