GmbHG § 18
StGB: § 12 Fall 3, § 153d Abs 1
In strafrechtlicher Hinsicht haftet der faktische Geschäftsführer einer GmbH, etwa für seine kridaträchtige Geschäftsführung, als unmittelbarer Täter (RIS-Justiz RS0095015). Auch dem bloß faktischen Geschäftsführer einer GmbH, zu dessen tatsächlich übernommenen Agenden das Einbehalten und die Abführung von Dienstnehmeranteilen an Sozialversicherungsbeiträgen zählt, kommt Subjektqualität nach § 153c Abs 1 und 2 StGB zu (14 Os 100/08z; RIS-Justiz RS0084661). Andere Personen kommen mangels der das Unrecht bestimmenden Subjektqualität nur als Bestimmungs- oder Beitragstäter in Betracht (14 Os 100/08z).