KSchG §§ 25c, 25d
ABGB §§ 1346, 1347
Bei einer Teilbürgschaft sind Teilzahlungen eines Hauptschuldners zunächst auf den nicht verbürgten Teil anzurechnen (3 Ob 123/85; RIS-Justiz RS0032164). Dies gilt auch für einen zu Interzessionszwecken erfolgten Schuldbeitritt (3 Ob 17/07g).