IO § 252
ZPO § 528
Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen das RekursG einen erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, sind im Insolvenzverfahren jedenfalls unzulässig, weil auch dort die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten.
IO § 252
ZPO § 528
Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen das RekursG einen erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, sind im Insolvenzverfahren jedenfalls unzulässig, weil auch dort die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten.