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Kosten des Konkurseröffnungsverfahrens können als Schadenersatz geltend gemacht werden

JudikaturZIK 2012/215ZIK 2012, 146 Heft 4 v. 30.8.2012

KO idF vor 1. 7. 2010 § 58 Z 1, § 173 Abs 1 Z 1

ABGB § 1333 Abs 2

Der Ausschluss des Kostenersatzes für die Teilnahme am Konkursverfahren steht einer gesonderten Geltendmachung von Verzugsschäden des Gläubigers nicht entgegen. Zu diesen Verzugsschäden können auch die Kosten der Betreibung der Forderung gehören, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren.

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