KO idF vor 1. 7. 2010 § 58 Z 1, § 173 Abs 1 Z 1
ABGB § 1333 Abs 2
Der Ausschluss des Kostenersatzes für die Teilnahme am Konkursverfahren steht einer gesonderten Geltendmachung von Verzugsschäden des Gläubigers nicht entgegen. Zu diesen Verzugsschäden können auch die Kosten der Betreibung der Forderung gehören, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren.