Der Autor setzt sich krit mit der E 8 Ob 129/10v des OGH auseinander, bei welcher das Feststellungsbegehren im Hinblick auf die Haftung zugunsten einer Anlegerin für unzulässig befunden wurde, obgleich die Vorinstanzen die primär begehrte Naturalrestitution im Fall der Fehlberatung ablehnten.