WAG §§ 75, 76
Ein Anleger hat kein subjektives Recht auf ein Ersuchen der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierfirmen um Haftungsübernahme durch die Republik Österreich für eine (zukünftige) Aufnahme von Darlehen bzw Ausgabe von Schuldverschreibungen durch die Entschädigungseinrichtung. Grundsätzlich besteht ein subjektives Recht nur dort, wo es von der Rechtsordnung eingeräumt wird. Räumt das Gesetz dem Gläubiger keine besondere Berechtigung ein, ist es regelmäßig allein Sache des Schuldners zu entscheiden, ob und auf welche Weise er sich die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung beschafft. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich beim Schuldner um eine juristische Person handelt und in den für diese maßgeblichen statutarischen Organisationsvorschriften bestimmte Wege vorgegeben werden, auf denen diese sich Finanzmittel beschaffen kann. Auch aus einem Zurückbleiben eines Staates hinter dem geforderten Schutzniveau bei der Umsetzung von Richtlinienrecht kann kein subjektiver Anspruch eines nachteilig Betroffenen gegen eine im Rahmen der Umsetzung geschaffene Einrichtung abgeleitet werden.