ABGB §§ 1299, 1300, 1304
Ein Bonitätsauskünfte erteilendes Unternehmen haftet als Sachverständiger für die Erteilung falscher Auskünfte. Wird dem um Auskunft Ersuchenden objektiv zu Unrecht die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit dem potenziellen Vertragspartner, dessen Bonität positiv beurteilt wurde, empfohlen, ohne auf die allenfalls unzureichenden Kenntnisse bezüglich des Beurteilten hinzuweisen, ist für Forderungsausfälle zu haften.