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Gesellschaftsinsolvenz, offene Stammeinlage und Ausfallshaftung ohne Kaduzierungsverfahren

JudikaturZIK 2012/144ZIK 2012, 100 Heft 3 v. 29.6.2012

KO idF vor 1. 7. 2010 § 1

GmbHG §§ 66 ff, 70 Abs 1

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingebracht werden kann, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt wird, haben die übrigen Gesellschafter einer GmbH den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen aufzubringen.

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