KO idF vor 1. 7. 2010 § 1
GmbHG §§ 66 ff, 70 Abs 1
Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingebracht werden kann, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt wird, haben die übrigen Gesellschafter einer GmbH den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen aufzubringen.