IO § 28
GBG § 97
Es kann sowohl ein Verpflichtungs- als auch ein Verfügungsgeschäft angefochten werden. Liegen die Voraussetzungen für die Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts nicht vor, sind aber jene für die Anfechtung des Verfügungsgeschäfts gegeben, steht einer Anfechtung nichts im Wege (RIS-Justiz RS0050710, RS0050774).