IO § 6
ZPO § 51 Abs 1
Wird trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Mahnklage eingebracht und ein Zahlungsbefehl erwirkt, liegt ein Verschulden des Kl an der Einleitung des über Einspruch des Masseverwalters für nichtig erklärten Verfahrens vor. Die Tatsache, dass sich eine Klagsführung wegen einer unbeglichenen Forderung als notwendig erweist, ist ein Indiz in Richtung einer möglichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Eine Einsicht vor Klagserhebung in die Insolvenzdatei ist daher für Unternehmer erforderlich und deren Unterlassung begründet insb bei anwaltlicher Vertretung des Kl ein Verschulden an der Prozesseinleitung, das die Pflicht zum Ersatz für die Kosten für das aufgehobene Verfahren begründet.