KO: § 11 Abs 1, § 46 Abs 1 Z 5, § 81 Abs 3, §§ 82d, 120 Abs 2, §§ 121 f, 124 Abs 1
ABGB § 1299
Bei der außergerichtlichen Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen bildet der Erlös eine Sondermasse, die nicht durch den Masseverwalter, sondern durch das KonkursG nach den Verteilungsvorschriften der EO zu verteilen ist (RIS-Justiz RS0003046 [T2, T3, T4], RS0003381). Ein Widerspruch gegen die freihändige Verwertung kann nur dann mit Erfolg erhoben werden, wenn der Absonderungsberechtigte glaubhaft macht, dass die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre, nicht hingegen mit der Begründung, dass ein Absonderungsrecht durch den Kaufpreis nicht gedeckt sei.