Anlässlich der EuGH-Entscheidung "Interedil" widmet der Autor seinen Beitrag der internationalen Zuständigkeit für Unternehmensinsolvenzen, die nach der Rsp des EuGH dem "business activities"-Ansatz folgt, sohin die Gesamtschau von Leitungs- und tatsächlichen geschäftlichen Aktivitäten der betroffenen Gesellschaft erfordert. Eine bloße Innehabung von Vermögensgegenständen in dem Mitgliedstaat, an dem sich nicht der Satzungssitz befindet, reicht hingegen nicht aus.