AnfO § 2 Z 1, § 4
Die Beweiswürdigung ist mit Revision nur anfechtbar, wenn sich das BerufungsG mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat und sein Verfahren insofern mangelhaft geblieben ist (RIS-Justiz RS0043371). Die Feststellung, dass dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht nicht bekannt war, gehört zum unanfechtbaren Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0064178 [T3]).