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Vertrauensmänner von Anleihegläubigern: Schadenersatzpflicht/Kosten der Haftpflichtversicherung

JudikaturZIK 2012/51ZIK 2012, 37 Heft 1 v. 24.2.2012

Kuratoren-Ergänzungsgesetz: § 14

ABGB §§ 1293 ff, 1299, 1300

Ein Sachverständiger ist verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Abgesehen davon haftet der Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch die Erteilung des Rates dem anderen verursacht hat. Für einen falschen Rat oder eine falsche Auskunft wird bei (auch leichter) Fahrlässigkeit daher nur dann gehaftet, wenn dieser Rat oder diese Auskunft "gegen Belohnung" gegeben worden ist. Dies wird aber sehr weit verstanden und erfasst jede Auskunft und jeden Rat innerhalb einer Sonderbeziehung. Es haftet schon derjenige, der den Rat oder die Auskunft nicht selbstlos erteilt; eine Entgeltlichkeit ist keine Voraussetzung der Haftung. Erfasst sind jeder Rat und jede Auskunft innerhalb einer Sonderbeziehung, worunter Verträge und Schuldverhältnisse aus vorvertraglichem oder sonstigem geschäftlichen Kontakt fallen. Selbst eine einmalige Auskunft reicht aus (6 Ob 104/06x). Es genügt somit, wenn sich der Ratgeber irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile von der Erteilung des Rates erhofft.

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