IO § 194 Abs 2 Z 4
EuInsVO: Art 16, 25
Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. Das ist auch der Fall, wenn in diesem Zeitraum vor einem dt InsolvenzG ein Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung eingeleitet wurde und mit ihrer Erteilung geendet hat. Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat bereits mit der Wirksamkeit der E im Staat der Verfahrenseröffnung in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird und sich die Wirkungen dieses Verfahrens auch auf Österreich erstrecken, erfüllt dieses Verfahren den Unzulässigkeitsgrund für den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans.