KO idF vor 1. 7. 2010 § 71c
GOG § 91 Abs 1
Wird im Insolvenzverfahren ein Fristsetzungsantrag gestellt, um ein G zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen. Im Säumnisverfahren ist lediglich zu entscheiden, ob ein G mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig geworden ist (RIS-Justiz RS0059248). Die Behauptung der Säumigkeit eines G ist Voraussetzung, dass über einen Fristsetzungsantrag ein übergeordneter Gerichtshof dem säumigen untergeordneten G für die Vornahme einer Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen hat; sie stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar. Zur Erzwingung eines bestimmten, vom Antragsteller gewünschten Verfahrensschrittes eines nicht säumigen G ist der Fristsetzungsantrag nicht das geeignete Mittel.