IO: § 70 Abs 1 S 1, §§ 252, 258 Abs 1
ZPO § 496 Abs 1 Z 2
Die Nichtzahlung rückständiger Abgaben (beispielsweise für eine GKK) ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt, die von den zuständigen Behörden bekanntlich so rasch in Exekution gezogen werden, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftiger wirtschaftlicher Gestion verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist. Der Nachweis einer solchen Nichtzahlung genügt daher zur Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit beim Insolvenzantrag des Gläubigers.