ABGB §§ 1293 ff
ZPO §§ 226, 228
Macht der Pfandgläubiger bei Unterbleiben der Verbücherung eines Pfandrechts nicht Naturalrestitution in Form der Bereitstellung einer Sicherheit (RIS Justiz RS0022526), sondern Geldersatz geltend, muss der Schaden erst feststehen. Das ist bei Insolvenz des Kreditnehmers erst nach Zuteilung einer Konkursquote der Fall. Vorher kann der Gläubiger kein Leistungsbegehren stellen.