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Ansprüche bei unterlassener Verbücherung von Pfandrechten

JudikaturZIK 2011/331ZIK 2011, 238 Heft 6 v. 29.12.2011

ABGB §§ 1293 ff

ZPO §§ 226, 228

Macht der Pfandgläubiger bei Unterbleiben der Verbücherung eines Pfandrechts nicht Naturalrestitution in Form der Bereitstellung einer Sicherheit (RIS Justiz RS0022526), sondern Geldersatz geltend, muss der Schaden erst feststehen. Das ist bei Insolvenz des Kreditnehmers erst nach Zuteilung einer Konkursquote der Fall. Vorher kann der Gläubiger kein Leistungsbegehren stellen.

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