ABGB §§ 1293 ff
Der Beurteilung eines Werbetextes für ein Finanzprodukt sind nicht einzelne Teile für sich, sondern der Text in seiner Gesamtheit zu unterziehen (RIS-Justiz RS0078352, RS0078340, RS0043590 [T49]). Maßgebend ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (RIS-Justiz RS0114366).