UGB §§ 277 ff, 283
KO idF vor 1. 7. 2010 § 71b
Die nachträgliche Einreichung der Jahresabschlüsse steht der Verhängung von Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren nicht entgegen, wenn die Jahresabschlüsse nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurden (6 Ob 129/11f). Liquidatoren einer Gesellschaft sind nach deren Auflösung für die Offenlegung früherer Jahresabschlüsse verantwortlich (6 Ob 152/02z).