JN § 31 Abs 1
AHG § 9 Abs 4
Eine Delegierung ist nur ausnahmsweise zu bewilligen (RIS-Justiz RS0046324 [T5]). Daher reicht im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen angeblichen Fehlverhaltens von Richtern in einem Konkursverfahren das Vorbringen, namentlich nicht genannte Richter seien in den Verfahren von konkursverfangenen Unternehmen tätig gewesen, nicht aus. Die mögliche Befangenheit sämtlicher Richter eines G sowie angebliche ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen können eine Delegierung nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0114309).