EuInsVO: Art 3 Abs 1 und 2
AEUV Art 267 Abs 2
Bei der Bestimmung des für die internationale Zuständigkeit für Hauptinsolvenzverfahren maßgeblichen Mittelpunkts der hauptsächlichen Schuldnerinteressen einer Gesellschaft ist dem Ort der Hauptverwaltung der Vorzug zu geben.