IO §§ 213, 252, 257, 273
Der Beschluss, mit dem ein InsolvenzG ein Abschöpfungsverfahren beendet, ist jedenfalls öffentlich bekannt zu machen. Im Übrigen gilt das nur für den positiven Ausspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung.
OGH 15. 7. 2011, 8 Ob 64/11m