KO idF vor 1. 7. 2010 § 1
ABGB § 140
Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Zahlungsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners gehen Unterhaltsverpflichtungen grds allen anderen Verbindlichkeiten vor (2 Ob 587/93). Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind Kreditrückzahlungsraten grds nicht abzugsfähig, sondern verringern jene nur ausnahmsweise, insb wenn sie zur Bestreitung existenznotwendiger Aufwendungen oder unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen dienen (RIS-Justiz RS0047491, RS0007207, RS0047508). Wurde der Schuldner durch einen erfüllten Zwangsausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Forderungsausfall zu ersetzen, sind jedenfalls die allgemeinen Regeln der Unterhaltsbemessung anzuwenden. Übernimmt (wie im Anlassfall) der Unterhaltspflichtige teilweise die Erfüllung einer Kreditbürgschaft durch seine Ehegattin, vermag das den Kindesunterhalt nicht zu schmälern. Die vom Unterhaltspflichtigen für seine Ehegattin geleisteten Rückzahlungsraten sind von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht abzugsfähig.