Das IRÄG 2010 brachte mit den §§ 11, 21, 25a und 44 IO beachtliche Änderungen im Bereich des Eigentumsvorbehalts mit sich. Der Beitrag behandelt Fragen zum Schicksal des Eigentumsvorbehalts vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zum Rücktrittsrecht und Aussonderungsanspruch des Eigentumsvorbehaltsverkäufers, zum Vertragseintritt des Insolvenzverwalters sowie zum Benützungsentgelt für den Gebrauch der Sache.