Kann sich ein Betroffener gegen die Zählung des Insolvenzgerichtes zur Wehr setzten oder heißt es nach der Zählung des Erstgerichtes vielleicht endgülitg: Ene, mene, muh und raus bist du? Mit dem IRÄG 20101 wurde dem Schuldner die Annahme des (den Zwangsausgleich ersetzenden) Sanierungsplans durch die Reduktion der Kapitalmehrheit von drei Viertel auf die einfache Mehrheit wie bei der Kopfmehrheit erleichtert.2 Ist aber die Entscheidung, ob der Sanierungsplan angenommen wird oder nicht, "knapper", dann treten Auffassungsunterschiede zwischen Schuldner, Masseverwalter, (Insolvenz-)Gläubiger und dem das Ergebnis festhaltenden Erstgericht über das Zustandekommen der Mehrheiten häufiger auf. Wie kann ein Insolvenzgläubiger, Schuldner oder Masseverwalter seine abweichende Ansicht über das (Nicht-)Zustandekommen der Mehrheiten durchsetzen?