Es ist derzeit üblich, nach erfolgreicher Anfechtung wieder auflebende Forderungen erst nach tatsächlicher Rückerstattung der angefochtenen Leistung im Insolvenzverfahren anzumelden. In bestimmten Konstellationen kann diese gängige Praxis dazu führen, dass für wieder auflebende Forderungen die Ansprüche auf Ausübung des Stimmrechts und Quotenzahlung aus der Insolvenzmasse ins Leere gehen. Eine Anmeldung der wieder auflebenden Forderung ist - wie hier dargelegt wird - bereits vor erfolgter Zahlung möglich. Diese Möglichkeit sollte zur Absicherung der Teilnahmeansprüche am Insolvenzverfahren auch wahrgenommen werden.