PSG § 3 Abs 3, § 17 Abs 1
EO: §§ 331 ff EO
Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen der Exekution auf sonstige Vermögensrechte, wenn sich der Stifter das Recht auf Widerruf oder ein Änderungsrecht vorbehielt oder er zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist (3 Ob 217/05s SZ 2006/66; 3 Ob 16/00h). Ein kumulativer Vorbehalt beider Gestaltungsrechte ist keine Voraussetzung für eine Exekution (3 Ob 217/05s). Das Recht des Stifters, den Begünstigten zu ändern, stellt jedenfalls ein Vermögensrecht dar, mag es auch zuerst entsprechender durch den Betreibenden veranlasster Rechtsgestaltungen bedürfen, bis er auf Vermögensrechte der Stiftung greifen kann. Eine Änderung der Stiftungserklärung dahin, den Stifter (wieder) zu begünstigen, schafft die Voraussetzung für die Begründung von verwertbaren Vermögensrechten des Stifters (3 Ob 217/05s).