ABGB §§ 1293 ff
Haben Anleger die Wertpapiere verkauft, bei deren Erwerb sie fehlerhaft beraten wurden, ist ihr Schaden durch Differenzberechnung zu ermitteln. Dabei ist ihr tatsächlicher Vermögensstand jenem gegenüberzustellen, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte (8 Ob 123/05d; 10 Ob 11/07a; 6 Ob 231/10d).