AnfO §§ 2, 3, 8
ABGB §§ 1494 ff, § 1497
Die für die Verjährungsfristen geltenden Regelungen über die Hemmung und Unterbrechung sind analog auf die Anfechtungsfristen bei der Einzelanfechtung anzuwenden (RIS-Justiz RS0050744, RS0034507). Wurde (wie im Anlassfall) ein Anfechtungsprozess im Hinblick auf das auch im Interesse des Bekl gelegene Zuwarten mit einer kostenintensiven Prozessführung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Abgabenverfahrens unterbrochen und leitet der Bekl ungeachtet dessen aus der Unterbrechung die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens ab, verstößt diese Einwendung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (9 ObA 207/89). Bei der Beurteilung, ob (nicht) gehörige Fortsetzung vorliegt, ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0034765 [T7]). Die Gründe müssen im Verhältnis zwischen den P gelegen sein (RIS-Justiz RS0034849 [T1]).