KartellG: §§ 1, 5, 7, 20
AEUV Art 101, Art 102
Dem Kartellrecht liegt ein eigenständiger Unternehmensbegriff zugrunde (16 Ok 12/08), der funktional zu verstehen und weit auszulegen ist. Unternehmerisches Handeln erfordert die Teilnahme am geschäftlichen Leistungsaustausch; ein Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform sowie der Art der Finanzierung. Dauerhaftigkeit der Tätigkeit ist nicht erforderlich. Entscheidend ist allein der Umstand der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung, die vom - wenn auch nur kurzzeitig bestehenden - Unternehmen verursacht wird und auch bloß durch ein einmaliges Geschäft bewirkt sein kann.