KO idF vor 1. 7. 2010 § 5 Abs 3
ABGB §§ 97, 863 Abs 1, §§ 1041, 1305
Da der familienrechtliche Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit von der Berechtigung des Verpflichteten abhängt und nur in Ausnahmefällen (insb bei Kollusion) Dritten gegenüber durchsetzbar ist, kann ihn die Ehefrau des Gemeinschuldners nicht gesondert dem Masseverwalter entgegensetzen. Das Weiterbenützungsrecht kann nach der Konkurseröffnung erst dann wieder aufleben, wenn das KonkursG dem Gemeinschuldner die Benützung der Wohnräume eingeräumt hat. Solange eine solche Zuweisung nicht erfolgt ist, steht der Ehefrau des Gemeinschuldners kein familienrechtlicher Benützungsanspruch zu, der einer Räumungsklage des Masseverwalters wegen titelloser Benützung wirksam entgegengehalten werden kann (9 Ob 148/03k SZ 2004/85). Zur Räumung des Hauses ist die Ehefrau des Gemeinschuldners in diesem Fall auf Verlangen des Masseverwalters verpflichtet; ein Benützungsentgelt hat sie zu zahlen, wenn sie das eheliche Haus nach dem Widerruf weiter benützt (4 Ob 523/87 SZ 60/246; 1 Ob 570/95 SZ 68/157).