Das Stimmrecht eines Gläubigers bestimmt sich allgemein nach dem § 93 IO, im Sanierungsplanverfahren nach § 143 IO. Die Gewichtung der Stimme richtet sich in der Gläubigerversammlung nach der Höhe der Forderung, im Sanierungsplanverfahren einerseits nach der Höhe der Forderung, andererseits nach der (den) Kopfstimme(n). Inhabern von Teilschuldverschreibungen ist im Insolvenzverfahren des Emittenten gem § 1 KuratorenG2 vom Gericht ein Kurator zu bestellen, welcher die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen ausübt. Den Besitzern steht daher kein direkter Teilnahmeanspruch im Insolvenzverfahren zu, sie werden vom Kurator vertreten. Wie beim Forderungsübergang nach IESG stellt sich die - gelegentlich entscheidungswesentliche - Rechtsfrage, wie viele Kopfstimmen dem Kurator zukommen. Richtet sich die Zahl der Kopfstimmen nach der Anzahl der begebenen Anleihen (Stückelung), nach der Anzahl von Anleiheinhabern, die ihre Ansprüche beim Kurator angemeldet haben, oder hat der Kurator überhaupt nur eine Kopfstimme?