vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kopfstimme(n) des Teilschuldverschreibungskurators im Insolvenzverfahren11Vgl dazu auch den Beitrag von Höller/Steger, Das Stimmrecht des Kurators der Anleihegläubiger in der Sanierungsplantagsatzung, in diesem Heft, ZIK 2011/179, 135.

AufsätzeMag. Norbert AbelZIK 2011/178ZIK 2011, 133 Heft 4 v. 31.8.2011

Das Stimmrecht eines Gläubigers bestimmt sich allgemein nach dem § 93 IO, im Sanierungsplanverfahren nach § 143 IO. Die Gewichtung der Stimme richtet sich in der Gläubigerversammlung nach der Höhe der Forderung, im Sanierungsplanverfahren einerseits nach der Höhe der Forderung, andererseits nach der (den) Kopfstimme(n). Inhabern von Teilschuldverschreibungen ist im Insolvenzverfahren des Emittenten gem § 1 KuratorenG22Gesetz vom 24. 4. 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte (TeilschuldverschreibungskuratorenG), RGBl 49/1874. vom Gericht ein Kurator zu bestellen, welcher die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen ausübt. Den Besitzern steht daher kein direkter Teilnahmeanspruch im Insolvenzverfahren zu, sie werden vom Kurator vertreten. Wie beim Forderungsübergang nach IESG stellt sich die - gelegentlich entscheidungswesentliche - Rechtsfrage, wie viele Kopfstimmen dem Kurator zukommen. Richtet sich die Zahl der Kopfstimmen nach der Anzahl der begebenen Anleihen (Stückelung), nach der Anzahl von Anleiheinhabern, die ihre Ansprüche beim Kurator angemeldet haben, oder hat der Kurator überhaupt nur eine Kopfstimme?

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte