Im Rahmen einer eingehenden Untersuchung hat sich Klicka 1 mit überzeugenden Argumenten der vor allem von König 2 vertretenen und aus der Sicht der Masse günstigeren Auffassung über die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit einer Unterlassung angeschlossen. Danach kann grundsätzlich eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner begangene Unterlassung angefochten werden, sofern sie zum Verlust eines Vermögensvorteils für die Masse führte. Dagegen hat Klicka die für die Masse weniger günstige Auffassung von Koziol 3 verworfen, wonach die Anfechtung ihr nur das zuführen kann, worauf die Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung hätten greifen können. Das von Klicka zur Darstellung seiner Auffassung gewählte Beispiel ist die Unterlassung des Schuldners, einen ihm zur Verfügung stehenden Kredit abzurufen. Hier soll in Fortführung dieses Beispiels begründet werden, warum in der Praxis selbst der aus der Sicht der Masse günstigere Standpunkt dieser letztlich nicht zu einem Erfolg verhelfen kann.