In den Anhängen A bis C zur EuInsVO sind die Insolvenzverfahren bzw Verwalter iSd Verordnung angeführt. Aufgrund der umfassenden Reform des österr Insolvenzrechts waren dort Änderungen angebracht. Österreich teilte sie am 15. 9. 2010 der Kommission mit und nützte die Gelegenheit zu klarstellenden Ergänzungen. Mit DurchführungsVO 583/2011 des Rates vom 9. 6. 2011 (kundgemacht im ABl L 160, 52) erhielten die Anhänge eine neue Fassung. Im Anh A (Insolvenzverfahren) finden sich Konkursverfahren und die Sanierungsverfahren ohne bzw mit Eigenverwaltung, jeweils mit dem Hinweis "(Insolvenzverfahren)". Das Schuldenregulierungsverfahren und das Abschöpfungsverfahren wurden ebenfalls aufgenommen, wenngleich sie nicht neu sind. Im Anh B (Liquidierungsverfahren) bleibt es beim Konkursverfahren, wieder ergänzt um den Hinweis "(Insolvenzverfahren)". Im Anh C (Verwalter) sind neu der Sanierungsverwalter, der einstweilige Verwalter und das Insolvenzgericht eingetragen. Da die Auflistung in den Anhängen als taxativ verstanden wird (s zB Klauser in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen [35. Lfg; 2009] Art 2 EuInsVO Rz 1), sind damit Probleme hinsichtlich der Anerkennung der bislang dort nicht erwähnten Insolvenzverfahren und Verwalter beseitigt.