1. Mit BGBl I 2011/51 wurde das Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG geändert. Das betrifft ua die Regelungen betreffend die von Arbeitgebern zu gewährenden Auskünfte und den Pauschalersatz bei Verletzung der Meldepflichten, die von den Arbeitgebern zu leistenden Zuschläge, das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Eintreibung von Forderungen durch sie (s insb §§ 21-23a, 25 BUAG).