EO § 231
Der Entscheidungsgegenstand der Widerspruchsklage entspricht der Höhe der damit bekämpften Zuweisung (3 Ob 1013/95 SZ 68/93).
Die Widerspruchsklage ist, soweit es um das Nichtzurechtbestehen der erfolgten Zuweisung geht, eine negative prozessuale Feststellungsklage, dass der Teilnahmeanspruch im Meistbotsverteilungsverfahren nach Rang, Grund und Höhe nicht besteht (3 Ob 1013/95 mwN). Der mit seinem Widerspruch auf den Rechtsweg Verwiesene trägt die Behauptungslast im Prozess nach den allgemeinen Regeln. An das Klagevorbringen sind höhere Anforderungen zu stellen als an den Widerspruch, bei dem dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass er bereits das vollständige Vorbringen der Widerspruchsklage zu enthalten hätte (3 Ob 282/02w).