EO § 44
Eine Exekution darf nur aufgeschoben werden, wenn ihr Beginn oder ihre Fortführung mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre. Ist diese Gefahr nicht offenkundig, muss der Aufschiebungswerber die Umstände, aus denen sich eine Gefahr ergibt, konkret behaupten und erforderlichenfalls bescheinigen (RIS-Justiz RS0001619).