KO idF vor 1. 7. 2010 § 119 Abs 5, § 171
ZPO § 528
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Auch eine bloße Maßgabebestätigung, etwa in Form der Zurückweisung eines in erster Instanz abgewiesenen Antrags, ist dann grundsätzlich eine Bestätigung, wenn die Rechtsfolge beider Varianten unterschiedslos ist (1 Ob 277/02w; 6 Ob 99/07p). Das ist der Fall, wenn beide Instanzen davon ausgehen, dass Schadenersatzforderungen gegen den Masseverwalter nicht Gegenstand eines Antrags auf Freigabe aus der Konkursmasse sein können, weil der Gemeinschuldner solche Ansprüche auf einem anderen Weg geltend machen müsse.