Anlässlich der E des EuGH (21. 10. 2010, Rs C-81/09 , Idryma Typou AE) beschäftigt sich der Autor mit dem Verhältnis von Durchgriffshaftung und Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, qualifiziert die zu einer Außenhaftung führenden Durchgriffstatbestände als Eingriff in die unionsrechtlich garantierten Freiheiten, die aber idR durch Aspekte des Gläubigerschutzes gerechtfertigt sein können. Grenze der Verhältnismäßigkeit bildet für den Autor eine Haftung, die durch eigene Handlungen nicht vermieden werden kann.