Der Autor befasst sich eingehend mit der durch die Insolvenzrechtsreform geschaffenen Regelung (§ 149 Abs 1 Satz 2 IO), derzufolge bei Bestätigung des Sanierungsplans die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt sind, an der Absonderungsrechte bestehen. Maßgebend sei der aktuelle Wert und nicht der bei Genehmigung des Sanierungsplans bestehende.