In der Praxis wird von Schuldnern nicht selten vorgebracht, dem Gläubigerschutzverband gebühre deshalb kein Belohnungsanspruch, weil die Ablehnung des Zahlungsplanes für die Gläubiger eine Schlechterstellung darstelle. Das LG Feldkirch erteilt einer derartigen einzelfallabhängigen und spekulativen Prognose für die Frage des Zuspruchs einer Belohnung eine klare Absage.